Nachbarschaft mit autistischem Kind

Mit deutlichen Worten hat das Landgericht Münster die Klage des Käufers einer Eigentumswohnung abgewiesen. Dieser hatte einen Mangel geltend gemacht und die Minderung des Kaufpreises um 10% verlangt, da sich auf dem Nachbargrundstück seiner Wohnung bei guter Witterung Nachmittags ein autistisches Kind aufhält, welches Laute von sich gibt, die als Schreien und Kreischen beschrieben wurden.

Es wurde daher nötig, nochmals darauf hinzuweisen, dass ein Schadenersatzanspruch oder Minderungsanspruch hier nicht besteht, da weder die Behinderung selbst kein Mangel der Sache sein könne, noch hier eine besondere Aufklärungspflicht des Verkäufers bestünde. Dieses verbiete sich bereits aus ethischen Gründen, im Gegenteil hätten Behinderte einen Anspruch auf besonderen Schutz der Gemeinschaft. Die von Behinderten ausgehenden Geräusche seien zu tolerieren und im Übrigen sei der Umstand der Behinderung selbst ein höchstpersönlicher Umstand, über den niemand Auskunft zu geben brauche, es sei denn, dies würde für das spezielle Vertragsverhältnis (z.B. im Arbeitrecht) selbst entscheidend.
(Landgericht Münster, Urteil vom 26.02.2009, 8 O 378/08)

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